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Kinderbetreuung geregelt

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Düsseldorfer Tabelle
Betreuungskosten für Kinder werden nach einer Trennung künftig geteilt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Alleinerziehende Elternteile können jetzt Kita- und Kindergartenkosten unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH stärkt damit erneut die Belange von minderjährigen Kindern. Für ihre Betreuung in einem Kindergarten müssen nach einem aktuellen Urteil künftig beide Elternteile einkommensanteilig zahlen. Viele Alleinerziehende mit kleinen Kindern können so mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen.

Betreuungskosten für Kinder werden nach einer Trennung künftig geteilt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Alleinerziehende Elternteile können jetzt Kita- und Kindergartenkosten unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH stärkt damit erneut die Belange von minderjährigen Kindern. Für ihre Betreuung in einem Kindergarten müssen nach einem aktuellen Urteil künftig beide Elternteile einkommensanteilig zahlen. Viele Alleinerziehende mit kleinen Kindern können so mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen.

Noch im März vergangenen Jahres hatte der Familiensenat des BGH die alte Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch durch die üblichen Unterhaltsbeträge der „Düsseldorfer Tabelle“ abgedeckt seien. Nur ein darüber hinaus gehender Bedarf, beispielsweise die Mehrkosten für einen ganztätigen Besuch, mussten sich die Eltern einkommensabhängig teilen. Nach der Düsseldorfer Tabelle muss der Unterhaltspflichtige, meistens immer noch der Vater, für Kinder unter fünf Jahren zwischen 280 und 450 Euro zahlen.

Nun korrigiert der BGH diese Auffassung gründlich. Kindergartenbeträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes am 1.Januar 2008. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten schreibt der Familiensenat im Urteil (Az.: XII ZR 65/07).

Seit Januar 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht, dessen Ziel unter anderem eine Angleichung an das Steuer- und Sozialrecht war. Das führte dazu, dass der Mindestunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle sich aus dem steuerrechtlichen Kinderfreibetrag ableitet und der wiederum steht im Zusammenhang mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf. Und in diesen Sätzen ist ein Anteil an Kinderbetreuungskosten nicht vorgesehen. Daraus folgert der BGH nun konsequenterweise, dass die Kosten für die Kinderbetreuung auch nicht mit den Unterhaltsbeiträgen abgegolten sind.
Diese Kosten werden somit als Mehrbedarf gewertet. Das ist ein Bedarf, der regelmäßig erhöht anfällt. Im Unterschied zum Sonderbedarf, der bei einem unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf vorliegt, etwa unvorhergesehen Krankheitskosten des Kindes. In beiden Fällen werden die Kosten jeweils anteilig auf die Eltern verteilt. An den Unterhaltstabellen ändert sich durch die neue Rechtsprechung nichts, aber betroffene Elternteile können den Kinderbetreuungsbedarf darüber hinaus geltend machen.  

Das ist eine Fortführung dessen, was durch das neue Unterhaltsrecht gewollt ist: Die Gleichstellung von nicht-ehelichen und ehelichen Kindern. Da die Kinder in der neuen Rangfolge im Unterhaltsrecht an erster Stelle stehen, ist durch die neue Bewertung der Betreuungskosten ihre Chance viel größer, dass sie tatsächlich davon profitieren. Denn es geht hier um einen Anspruch auf Mehrbedarf der Kinder, nicht der Betreuenden.

Das Unterhaltsrecht sieht vor, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Dabei sind die Belange und die Bedürfnisse des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. So wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung deutlicher im Gesetz verankert. Nach dem alten Recht konnten Ex-Partner noch lange Unterhalt beziehen, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte. Heute sollen nur noch die durch die Ehe und die Kinderbetreuung entstandenen Nachteile ausgeglichen werden.

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