In Zeiten knapper Kassen wird auch die Vermarktung gebrauchter Computerprogramme ein Thema. Denn einerseits können Unternehmen ihre Rechner schneller mit einer neuen Softwareversion aufrüsten, wenn sie die alten Programme verkaufen. Andererseits können sich weniger zahlungskräftige Firmen auf dem Gebrauchtmarkt günstiger versorgen. .
Doch die Softwareindustrie sieht das Geschäft mit Altprogrammen nicht gern. Wenn es nach ihr ginge, würden die Nutzer neue Programme kaufen und dürften sich nicht bei Händlern mit alten Versionen versorgen können.
Dieser Konflikt wird seit Jahren auf dem Feld des Urheberrechts ausgetragen. Lange war umstritten, ob man auch auf Computerprogramme den „Erschöpfungsgrundsatz“ anwenden kann. Dieser urheberrechtliche Grundsatz besagt, dass eine einmal durch einen Verkauf innerhalb der Europäischen Union auf den Markt gebrachte Software frei weiterveräußert werden kann. Inzwischen hat der Bundestag in § 69 c Nummer 3 des Urheberrechtsgesetzes klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für Software gilt. Microsoft und andere Hersteller der Computerindustrie suchten aber nach Möglichkeiten, diesen für sie missliebigen Gedanken der Warenverkehrsfreiheit zu entschärfen. Inzwischen wird der Streit um Gebrauchtsoftware auf vier verschiedenen Gebieten ausgetragen.



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